Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 August, 2006 um 13:47:58
Antwort auf: Gartenhäuser (WEG) größer als 7,5 qm - wer kann etwas dagegen haben? von Hoggli am 24 August, 2006 um 13:14:47:
Die beschriebenen Gebäude sind mindestens genehmigungspflichtig, d. h., dass ein Bauantrag einzureichen wäre. Ob sie überhaupt genehmigungsfähig sind, sollte vorab durch Rücksprache mit der Gemeinde oder einem Architekten festgestellt werden. Wenn eine Genehmigung gar nicht erreicht werden kann, kann man sich ja auch den Antrag sparen.
Ob eine Zustimmung der Miteigentümer zusätzlich erforderlich richtet sich nach den Vereinbarungen in der Teilungserklärung und wird unterschiedlich gehandhabt.
: Hallo,
: in unserer WEG haben wir auf den Sondernutzungsflächen Gartenhäuschen stehen. Es wurde uns gesagt, wenn es 7,5 qm groß ist, kann es ohne gesonderte Baugenehmigung aufgebaut werden. Gesagt, getn. Jetzt haben wir allerdings stehen auf den einzelnen Sondernutzungsflächen - statt der bekannten 7,5 qm - nun regelrechte Häuser . Deren Größe liegt nun bei geschätzen 12 - 15 qm. Wer kann jetzt etwas noch nachträglich dagegen haben? Nur die Miteigentümer oder auch die Gemeinde? Das wäre ja übel...PS: Ein Carport wurde auch noch ohne Genehmigung errichtet - direkt an die Grenze zum Gemeindegrundstück (was ehemals Parkplatz war). Gibt es da irgendwelche Vorschriften? Sonst müßten wir ja was tun! Ach ja, das ganze ist in Oberbayern gelegen. Danke schon mal!