Abgeschickt von Dirk Baumeister am 31 Juli, 2006 um 23:43:04
Antwort auf: Re: Sandkasten von Sepp K am 31 Juli, 2006 um 22:11:09:
... und wenn in der Nähe öffentliche Spielplätze vorhanden sind, kann schon mal von der Forderung abgewichen werden.
: Ich weiß nicht, in welchem Bundesland sie wohnen. Die Bayerische Bauordnung regelt zum Beispiel:
: Art. 8: Kinderspielplätze
: (1) Werden Gebäude mit insgesamt mehr als drei Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz in geeigneter Lage anzulegen und zu unterhalten; die Art, Größe und Ausstattung des Kinderspielplatzes richten sich nach Zahl, Art und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück.
: Leider:
: Ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen ist kein Gebäude mit mehr als drei Wohungen.