Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 Juli, 2006 um 16:51:23
Antwort auf: Re: NRW: Messen der Gebäudehöhe an Grundstücksgrenze bei 1m Höhendifferenz der Grundstücke von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 Juli, 2006 um 23:48:11:
: hallo kollege,
: information aus dem ministerium für bauen und verkehr.....2006
: der untere bezugspunkt für die bestimmung der wandhöhe ist die geländeoberfläche des baugrundstück, nicht des nachbargrundstück.
: auch wenn das gelände auf dem baugrundstück zur errichtung einer grenzgarage abgegraben wird ist das durch die abgrabung veränderte geländeniveau als unterer bezugspunkt für die bestimmung der wandhöhe zugunde zu legen. rechtliche zweifel an dieser auslegung sind durchaus begründet! normalerweise geht der gesetzgeber davon aus, dass der geländeverlauf im bereich der grenze linear verläuft. wie gerade ausgeführt, gehen abgrabung und auffüllungen zu lasten des bauherrn, nicht jedoch die nachteile die durch die geländeveränderung des nachbarn erfolgen. die beweispflicht liegt jedoch beim bauherrn und nicht beim nachbarn.......
: mfg
: bodo hermann
... und genau darin liegt ja (leider) der Haken. Sollte es eine (baurechtlich) festgelegte Geländehöhe geben ist die Sache klar. Bei verändertem Gelände ist zunächst von der Bestandssituation auszugehen, da erstmal nichts anderes vorliegt und dann steht erstmal nur dieser zu Verfügung.
Zitat bodo hermann: "...ist das durch die abgrabung veränderte geländeniveau als unterer bezugspunkt für die bestimmung der wandhöhe zugunde zu legen..."