Abgeschickt von Dirk Baumeister am 05 Juli, 2006 um 12:40:28
Antwort auf: Nocheinmal Gartenschuppen in NRW. Definition umbauter Raum von Stefan R. am 04 Juli, 2006 um 13:11:44:
Umbauter Raum bezieht sich auf die Brutto- (also Aussenmaße) des Gebäudes oder Bauteils.
: Hallo,
: ich dem Thread http://www.baurecht.de/forum/messages/5046.html
: hatte ich mir Rat zum Thema Grenzabstände bei Gerätehäusern eingeholt. Nun taucht eine weitere Frage auf:
: Die vom Vorbesitzer vorgeschlagene Methode, die Sache zu einem guten Ende zu bringen ist, den Schuppen auf ein genehmigungsfreies Maß zu verkleinern und dann auf den richtigen Grenzabstand zu versetzen. Nun stellt sich die Frage, wie groß der Schuppen nun sein darf. Hier in NRW gilt als oberste Grenze für ein genehmigungsfreies Nebengebäude ein Volumen von 30m³.
: Der Schuppen hat die Maße 7m Länge, 3m Breite und am Giebel 2,7m Höhe.
: Nun möchte der Vorbesitzer die Länge auf 3m kürzen. Das ist aus dem Grunde die einfachste Lösung, weil sich eben nach diesen 3m ein Träger befindet, so daß der Schuppen keine Stabilitätseinbußen hat.
: Die Frage ist aber, wo werden die 30m³ gemessen? Wenn man die Aussenmaße nimmt liegen wir ja dann bei einem Volumen von über 30m³. Der nutzbare Raum im Inneren wären aber genau 30m³, weil der Boden des Schuppens etwas ehöht ist und auch die Decke innen nicht dem Giebelverlauf folgt, sondern isoliert und Abgehängt ist, so daß sich tatsächlich die Maße 5x3x2 ergeben.
: Wäre das jetzt legal? Klar könnte ich einen Bauantrag stellen und hoffen, daß der Schuppen dan genehmigt wird, aber ich möchte lieber das genehmigungsfreie Maß voll ausschöpfen, da der Bauantrag erstens Kosten verursachen würde und zweitens der Ausgang ungewiß wäre, da ich nicht nur mit dem Bauordnungsamt verhandeln müßte, sondern auch mit dem Amt für Denkmalschutz, das am liebsten gar keinen Schuppen auf dem Grundstück sehen möchte.
: Ausserdem bin ich vertraglich gehalten, den Aufwand für den Vorbesitzer so gering wie möglich zu halten.
: Viele Grüße
: Stefan R.