Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 10 Juni, 2006 um 17:45:01:
Antwort auf: Re: Schmalseitenprivileg - einheitliche Außenwand von oliver kortz am 07 Juni, 2006 um 10:22:05:
hallo oliver,
dann nehmen wir die BauO NW mal ganz ernst............
Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln.........
jetzt die Verwaltungsvorschrift:
6.4 Zu Absatz 4
Eine Außenwand besteht dann aus unterschiedlichen Wandteilen, wenn die Wandteile sich entweder in ihrer Höhe klar voneinander unterscheiden oder durch Vor- oder Rücksprünge deutlich erkennbar sind. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sie unterschiedlich auf Nachbargrenzen oder andere Gebäude einwirken. In der Regel ist bei Vor- oder Rücksprüngen von mehr als 1 m davon auszugehen, dass unterschiedliche Wandteile derselben Außenwand vorliegen; Stufengiebel sind unter den vorgenannten Voraussetzungen z. B. einheitlich zu betrachten.
Die Abstandflächen auch vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen sind stets Rechtecke. Vor Giebeln oder Giebelseiten mit Ortgängen ergibt sich das Maß H aus der Wandhöhe und der Teilgiebelfläche im Bereich des Daches. Die Wandhöhe wird - wie an der Traufseite - bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut gemessen; die oberhalb der Wandhöhe liegende Teilgiebelfläche ist die “Giebelfläche im Bereich des Daches oder der Dachteile”.
Bei Giebeln mit unterschiedlichen Wandhöhen ist die gesamte Giebelfläche in Wandabschnitte mit zugehörigen Teilgiebelflächen aufzuteilen. Die Wandabschnitte entstehen, indem durch den Schnittpunkt der höheren Wand mit der Dachhaut eine Horizontale und durch deren Schnittpunkt mit der gegenüberliegenden Dachhaut eine Vertikale bis zur Geländeoberfläche gezogen wird. Für jeden der beiden Wandabschnitte mit zugehöriger Teilgiebelfläche ist das Maß H und mithin die jeweilige Tiefe der Abstandfläche getrennt zu ermitteln. Die daraus resultierenden Abstandflächen gelten für den jeweiligen Wandabschnitt.
.........nun gut
im sinne des gesetzgeber ist ja die höhe des bauteil zum nachbar ausschlaggebend...es macht ja keinen sinn unterschiedliche wandhöhen in der berechnung der abstandflächen unterschiedlich zu mindern!
sie können das schmalseitenprivileg für alle
"wandteile" anwenden.
mir wurden in ähnlichen fällen noch nie die abstandsflächen beanstandet.
mfg
bodo hermann