Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 Juni, 2006 um 17:57:55
Antwort auf: Baurechtliche Grundstückszusammenführung von Dr. Magu am 06 Juni, 2006 um 08:26:38:
Ich nehme an, dass Sie sich auf eine "Vereinigungsbaulast" z. B. nach §4 Abs. 2 BauO NRW beziehen, die dazu führt, dass verschiedene Grundstücke baurechtlich wie ein Grundstück betrachtet werden wenn sich ein Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt oder erstrecken soll. Hintergrund dieser Möglichkeit ist jedoch nicht die Umgehung von Abstandflächenunterschreitungen sondern eben die Ermöglichung von einem Gebäude auf mehreren Grundstücken. Wenn die Abstandflächen nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können besteht die Möglichkeit der Eintragung einer Abstandflächen-Baulast auf benachbarten Grundstücken sofern dort frei Flächen vorhanden sind. Die konkreten Möglichkeiten können mit einem Architekten oder der genehmigenden Behörde erörtert werden.
Baulasten und die Finanzierung sind unterschiedliche Ebenen eines Projektes, d. h. eine Genehmigung würde unabhängig von der Finanzierung beurteilt.
: Mein erworbenes Grundstück ist lediglich 11m breit, würde man die geforderten Abstandsflächen abziehen würde ich auf ein zu bauendes 5m breites Haus kommen.
: Wir hätten die Möglichkeit eine Grenzbebauung in Richtung Westen zu realisieren, müssten dann jedoch eine Feuerwand setzen, womit uns die wesentliche Belichtung genommen wäre.
: Nun haben wir am Wochenende erfahren das man dies umgehen kann indem man eine "Baurechtliche Grundstückszusammenführung" durchführt, dies würde i.O, sein da der Nachbar ein enger Verwandter ist.
: Hat jemand Erfahrung hiermit, welche Probleme es hier geben könnte ? Was passiert z.B. wenn unser Bauprojekt finanziell schiefgeht würde dann der "Nachbar" mit seinem Grundstück mithaften ?
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