Abgeschickt von Dirk Baumeister am 06 Juni, 2006 um 09:50:56
Antwort auf: Re: Hausanschlußkosten von Erich Bauer am 05 Juni, 2006 um 17:54:44:
Vielen Dank!
: In der einschlägigen Satzung nachsehn, in welcher Weise die Gemeinde von der Ermächtigung in § 13 KAG RlP Gebrauch gemacht hat! Falls Aufwendungsersatz verlangt werden darf, ist - zumindest im Hessischen Landesrecht - beim Anschluss bebauter Grundstücke kein Auftrag oder Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
: Über § 3 Abs. 1 Z. 2 KAG dürfte § 44 AO gelten. Ob mit dem Minderheitseigentümer der richtige Gesamtschuldner ausgewählt wurde, wäre zu prüfen.