Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 Mai, 2006 um 12:01:55
Antwort auf: Grenzabstände in NRW; Geräteschuppen von Stefan R. am 24 Mai, 2006 um 10:28:25:
Der Schuppen ist aufgrund seiner Größe (in NRW) nicht mehr genehmigungsfrei und müsste nach den landesrechtlichen gesetzlichen Vorschriften beantragt werden.
Vorausgesetzt die bestehenden Gebäude sind rechtmäßig erstellt und genehmigt, haben sie auch hinsichtlich ihrer Grenzabstände einen Bestandschutz. Der Eintrag von Baulasten wäre nur dann erforderlich, wenn nach heutigen Regelungen (nach-)genehmigt werden müsste. Das bestehende Gebäude kann aber aufgrund von Brandschutzgefahren zu höheren Grenzabständen für neue Bauteile auf dem Nachbargrundstück führen. Entsprechende Klärung kann durch Rückfrage bei der genehmigenden Behörde oder einem Architekten erreicht werden.