Abgeschickt von Susanne am 04 Mai, 2006 um 21:07:45:
Antwort auf: Re: sichtschutzzaun auf der terrasse von Passau am 03 Mai, 2006 um 12:50:11:
Hallo,
vielen Dank für die Info. Im Bebauungsplan habe ich inzwischen schon nachgelesen, da sind die üblichen 2m zulässig. Falls der Nachbar nicht bereit ist, den Sichtschutz in der Höhe zu reduzieren - dürfen wir das selbst in die Hand nehmen (ein Teil der Elemente wurde von uns gekauft!) oder macht man sich damit strafbar?
: Genehmigungsfrei ist z. B. nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 c BayBO ein Sichtschutzzaun zwischen DHH mit 2 m Höhe und 4 m Tiefe; die 2,30 m erscheinen mir fast ein bißchen zu hoch an der Grenze; im Streitfall kann man jedoch nicht sagen, wie ein Gericht die Sache sieht, da es dazu keine exakte Regelung gibt. Sie können beim Bauamt nachfragen, ob es einen Bebauungsplan gibt, der entgegenstehende Festsetzungen enthält. Sie können auch beim Bauamt den Zaun anzeigen und abwarten, wie dort entschieden wird. Sie können auch dem Nachbarn den Vorschlag machen, die Wand auf 1,80 m Höhe zu reduzieren, dann dürfte baurechtlich nichts mehr entgegen stehen (außer evtl. Festsetzungen des Bebauungsplans). Es ist leider wie so oft im Baurecht ein Grenzfall, tendenziell würde ich aber das Recht eher auf ihrer Seite sehen...