Abgeschickt von Dirk Baumeister am 18 April, 2006 um 09:29:08
Antwort auf: Re: Grenzbebauung von Tobias Haubelt am 17 April, 2006 um 14:05:42:
Wie bereits gesagt, Prüfung durch einen Architekten oder die Behörde anhand von Plänen wäre erforderlich. Allgemein ist die benannte Größe und Nutzung nicht genehmgiungsfrei nach BayBO. Es könnte Gründe für eine Duldung der Gebäude geben, diese bezieht sich aber nicht auf eine Neuerrichtung. Spätestens hierfür hätte ein Antrag eingereicht werden müssen.
: : Kommt drauf an ...
: : - die Größe
: --> Das Wohnhaus des Nachbarn hat ca. 80 qm, der geplante Anbau ca. 40 qm
: : - die Nutzung
: --> Das Holzhaus wird seit Jahren als Wohnhaus genutzt, der Anbau soll als Lager bzw. Werkstatt dienen
: : - sonstige Festsetzungen z. B. aus dem Bebauungsplan
: --> Sind nicht bekannt, was ist ggf. relevant? Das fragliche Grundstück liegt im Ortskern. Lt. Gemeinde ist das Wohnhaus und der derzeite Anbau schwarz gebaut worden.
: : - das Bundesland
: --> Bayern
: : Eine Nutzung als Lager und Werkstatt unterliegt normalerweise nicht den Privilegien für die Errichtung ohne eigene bzw. in den Abstandflächen anderer Gebäude. Der Sachverhalt sollte aber im Einzelfall mit entsprechenden Planunterlagen und Prüfung der sonstigen baurechtlichen Regelungen geprüft werden. Wenden Sie sich z. B. an einen Architekten (stehe gerne zur Verfügung) oder an die zuständige Behörde.
: : : Man stelle sich folgenden Fall vor:
: : : A erwirbt ein Grundstück und stellt noch vor dem Kauf fest, dass Nachbar B das Grundstück mit einer Holzhütte widerrechtlich überbaut hat. A und B einigen sich über die Entfernung der Holzhütte. Nach einigen Monaten beschließt B, die Holzhütte neu zu errichten und zwar exakt auf die Grundstücksgrenze zu A. Der B ist der Meinung, dass der Anbau genehmigungsfrei ist.
: : : Die Holzhütte des B soll als Lager/Werkstatt dienen und ist direkt an ein Holzhaus angebaut, welches dauerhaft als Wohnung dient. Das Holzhaus ist dem hörensagen nach ein Schwarzbau.
: : : Ist die direkte Grenzbebauung des B zulässig und genehigungsfrei?
: : : Über Ihre Antworten würde ich mich sehr freuen.