Abgeschickt von hhe am 19 April, 2005 um 09:04:01:
Hallo !
Wir bewohnen ein neues Haus in Niedersachen (allgem. Wohngebiet mit Bebauungsplan). Eine Garage von 9 m ist als Grenzbebauung mit Verblendmauerwerk zum Nachbar erstellt. Hier ist alles "friede-freude-eierkuchen". Jetzt wollten wir zusätzlich ein kleines Gerätehaus aus Holz für "Gartenwerkzeuge" auf der gegenüberliegenden Grenze mit 1 m Abstand von der Grenze bauen. Das Haus selbst ist von der Größe genehmigungsfrei. Die Höhe unter 3 m. Das Kreisbauamt sagt nun zu mir, daß ich 3 m von der Grenze wegbleiben muß. Man darf in Niedersachsen nur 9 m als Grenzbebauung (Nebengebäude) pro Grundstück durchführen. Das örtliche Stadtbauamt ist im Gegensatz zum Kreisbauamt der Meinung, daß gegen mein Bauvorhaben nichts sprechen würde. Aber: Die Aussage des Kreisbauamtes ist aber für mich bindend. Ist diese Aussage richtig ? Das betroffende Nachbargrundstück(e) ist noch nicht bebaut.
Viele Grüße
hhe