Abgeschickt von Markus Potter am 10 April, 2006 um 10:40:12:
Bayern: Welche Rechte bestünden gegenwärtig gegen einen Nachbarn, der entgegen seiner 1982 genehmigten Eingabeplanung: Doppelgarage als Grenzbau, einen Grenzabstand von 80 - 120 cm (schräger Bau)ausgeführt hat? Eine allgemeine Bebauungsplanung gibt es nicht. Diese Abweichung wurde kürzlich bei einer Einsicht-nahme entdeckt und war bisher niemandem bekannt. (Der hinter der Garage entstandene Raum wird als Abstell-platz und durch Aufstellen mehrerer Hasenställe ge-nutzt: Gestank, Lärm, Ungeziefer, Optik.)