Abgeschickt von Christian am 05 April, 2006 um 14:18:08:
Antwort auf: Re: Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 BauGB von Bolanger am 05 April, 2006 um 12:44:11:
Dann ist der Versuch über eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes an das Baurecht zu gelangen wohl ungeeignet - was sich bereits bestätigt hat: Die Gemeinde möchte kein Klagerisiko eingehen und macht ihre Entscheidung von der Einverständniserklärung des Nachbarn abhängig.
Wie schätzen Sie die Chancen ein, wenn ich nun eine Bauvoranfrage stelle, die natürlich abgelehnt wird? Mein darauf folgender Widerspruch würde abgewiesen. Dann hätte ich die Möglichkeit vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.
: Hallo,
: eine echte Chance haben Sie nicht. Der Bebauungsplan verbietet die Hinterlandbebauung. Eine Änderung des Bebauungsplanes darf die Stadt nicht nur aufgrund einer Anfrage vornehmen. Dann sind wieder alle Abwägungen nötig, die letztlich auch zur Aufstellung eines Bebauungsplanes getätigt werden. Wenn sich also herausstellt, dass Ihre Nachbarn dadurch Ihnen gegenüber benachteiligt werden, so werden Sie mit Ihrrer Anfrage keinen Erfolg haben. Ferner kann es auch im Interesse der Gemeinde sein, die rückwärtigen Grünflächen zu erhalten.
: Ich weiss, das es sich nur schwer glaubbar anhört, aber Sie sind auf das Wohlwollen der Gemeinde angeiwesen. Einen Rechtsweg sehe ich nicht.
:
: : Hallo, liebe Baurechtexperten!
: : Ich bin Eigentümer eines 981 qm großen Grundstücks (in NRW), das mir meine Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen haben.
: : Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit meinem Elternhaus (Einfamilienhaus) bebaut. Ich beabsichtige, das Grundstück im hinteren Bereich mit einem weiteren Einfamilienhaus für mich und meine Familie zu bebauen (Hinterlandbebauung). So würden zwei Grundstücke
: : mit jeweils rund 490 qm entstehen. Da das Baufenster (die Baugrenzen) nur das Einfamilienhaus im vorderen Bereich des Grundstücks erfaßt, besteht im hinteren Bereich des Grundstücks kein Baurecht. Mein Bauvorhaben entspricht den Grundzügen der Planung des
: : Bebauungsplanes von 1973, der damit 8 Jahre nach Fertigstellung meines Elternhauses beschlossen wurde. Hinterlandbebauung ist in unserem Dorf üblich.
: : In der vergangenen Woche lag mein o.b. Antrag dem Rat der Gemeinde zur Entscheidung vor. Leider musste der Rat meinen Antrag ablehnen, da es in der Gemeinde seit Jahren zu "gängigen Praxis" gehört, nicht gegen Nachbarinteressen zu entscheiden. In meinem Fall
: : hat ein Nachbar eine eindeutig "negative Grundhaltung" gegen mein Bauvorhaben geäußert. Mir gegenüber sagte der Nachbar, mein Bauvorhaben nehme ihm die Sicht (wohl in meinen elterlichen Garten), enge ihn ein und würde den Wohnwert seines Grundstücks mindern.
: : Gibt es für mich noch einen anderen Weg, das Baurecht für eine Hinterlandbebauung auf meinem Grundstück zu erlangen oder sind meine Bemühungen aussichtslos?