Re: Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 BauGB


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 April, 2006 um 15:30:32

Antwort auf: Antrag auf vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 BauGB von Christian am 04 April, 2006 um 15:04:30:

Aus der Beschreibung wird nicht klar, ob ein gültiger Bebauungsplan vorliegt oder nicht. Wenn ja, dann sind die Bedenken des Nachbarn unerheblich sofern die Festsetzungend es Bebauungsplanes eingehalten sind. Wenn nein, wäre eine Prüfung der Bebaubarkeit nach §34 BauGB möglich. Wenn das auch unwahrscheinlich oder unmöglich ist, bliebe nur ein vorhaben bezogener Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan, dessen Aufstellung von der Gemeinde beschlossen werden müsste. Und das will die Gemeinde nach Ihrer Aussage gerade nicht.

: Hallo, liebe Baurechtexperten!

: Ich bin Eigentümer eines 981 qm großen Grundstücks (in NRW), das mir meine Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen haben.

: Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit meinem Elternhaus (Einfamilienhaus) bebaut. Ich beabsichtige, das Grundstück im hinteren Bereich mit einem weiteren Einfamilienhaus für mich und meine Familie zu bebauen (Hinterlandbebauung). So würden zwei Grundstücke
: mit jeweils rund 490 qm entstehen. Da das Baufenster (die Baugrenzen) nur das Einfamilienhaus im vorderen Bereich des Grundstücks erfaßt, besteht im hinteren Bereich des Grundstücks kein Baurecht. Mein Bauvorhaben entspricht den Grundzügen der Planung des
: Bebauungsplanes von 1973, der damit 8 Jahre nach Fertigstellung meines Elternhauses beschlossen wurde. Hinterlandbebauung ist in unserem Dorf üblich.

: In der vergangenen Woche lag mein o.b. Antrag dem Rat der Gemeinde zur Entscheidung vor. Leider musste der Rat meinen Antrag ablehnen, da es in der Gemeinde seit Jahren zu "gängigen Praxis" gehört, nicht gegen Nachbarinteressen zu entscheiden. In meinem Fall
: hat ein Nachbar eine eindeutig "negative Grundhaltung" gegen mein Bauvorhaben geäußert. Mir gegenüber sagte der Nachbar, mein Bauvorhaben nehme ihm die Sicht (wohl in meinen elterlichen Garten), enge ihn ein und würde den Wohnwert seines Grundstücks mindern.

: Gibt es für mich noch einen anderen Weg, das Baurecht für eine Hinterlandbebauung auf meinem Grundstück zu erlangen oder sind meine Bemühungen aussichtslos?





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