Störenfried Zaun


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Abgeschickt von Nemez am 24 Maerz, 2006 um 20:15:21

Hallo,

wir haben uns ein ETW mit angrenzendem Garten (als Sondernutzung) gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs (08/2004) war die ETW (inkl. Garten) noch nicht fertig gestellt. Die Teilungserklärung wurde daraufhin vom Verkäufer geändert, da der Garten und die ETW als solchen noch nicht bestanden. Nun hat der Verkäufer wie vereinbart (im Kaufvertrag festgehalten) einen Zaun (09/2005) aufgestellt. Nun stellt dieser eine "Bedrohung" für einige Eigentümer dar und beabsichtigen diese beseitigen zu lassen. Sie sind der Meinung, das der Zaun von der WEG hätte beschlossen werden müssen. Ist ja auch so korrekt. Nur bestand zum Zeitpunkt des Kaufs keine WEG, welche hätte Beschlüsse fassen können. Die ersten Wohungen wurden 01/2005 übergeben.

Fragen:
Ab wann besteht eine WEG (welche auch beschlussfähig ist)?

Kann die WEG nachträglich beschliessen den Zaun entfernen zu lassen? Wenn ja, wer trägt die Kosten?

Muss in einer Teilungserklärung explizit die Einfriedung (mittels Zaun) erklärt werden? Oder ist die Zuweisung eines Gartens gleich zusetzen mit dessen Einfriedung? Denn woher weiss man, wo Garten als Sondernutzungsrecht anfängt bzw. aufhört.

Vielen Dank im voraus...

Nemez




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