Re: wiederholte Abstimmung ueber abgelehnten Bauantrag


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Abgeschickt von KD am 23 Maerz, 2006 um 09:16:57

Antwort auf: wiederholte Abstimmung ueber abgelehnten Bauantrag von Karin Federkeil am 20 Maerz, 2006 um 18:09:19:

Ich nehme an, es geht hier um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB. Hierzu hat die jeweilige Gemeinde 2 Monate Zeit. Verstreicht die Zeit fruchtlos, gilt das Einvernehmen als erteilt. Die Verweigerung des Einvernehmens muss innerhalb der 2 Monate der Bauaufsichtsbehörde zugehen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wie oft beraten wird, ist eigentlich unwesentlich.

Der Bauantrag kann nach § 34 BauGB abgelehnt werden, wenn das Vorhaben sich nicht die Umgebung einfügt.

Die Bauaufsicht prüft, ob das Einvernehmen rechtswidrig verweigert wurde.
Die Bauaufsichtsbehörde kann ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. (§ 36 (2) Satz 3 BauGB). Das heißt, die Bauaufsicht kann trotz verweigertem Einvernehmen genehmigen.
Das dauert mit der Genehmigung zwar meistens etwas länger, weil das Bauaufsichtsamt da Anhörungsfristen usw. einhalten muss.




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