Abgeschickt von Bolanger am 11 Februar, 2006 um 09:08:04:
Antwort auf: Musterhaus von Becker am 10 Februar, 2006 um 20:10:05:
Achtung: Laienmeinung
Dieser Fall ist sicherlich grenzwertig. Ich persönlich würde sagen, dass ein Musterhaus in einem Wohngebiet zulässig ist (vorausgesetzt es erfüllt die Bauvorschriften). Das Haus wirkt nach außen wie ein Wohnhaus und dürfte auch keine außergewöhnlichen Lärmbelastungen hervorrufen, wie es bei einer Fabrikhalle der Fall sein könnte. Der einzige Unterschied zu einem Wohnhaus besteht im Publikumsverkehr. Dieser wird vermutlich nicht so aussehen, dass jede Stunde hunderte von Menschen durch das Gebäude strömen wie bei einem Supermarkt. Es werden vermutlich vereinzelt Interessenten dort erscheinen. In einem Wohngebiet ist es auch zulässig, kleinere Büros o.ä., zu betreiben, welche auch ab und zu von Kunden besucht werden. Dazu sehe ich bei einem Musterhaus keinen Unterschied.
: Hallo,
: nachdem ich über 20 Jahre in meinem Haus gewohnt habe, ist ein extrem großes Musterhaus neben mir errichtet worden. Inzwischen hat eine Grenzbebauung des Betreibers stattgefunden. Dagegen habe ich Beschwerde beim Bauamt eingereicht. Dabei ist rausgekommen, daß das Musterhaus nur als Wohnhaus genehmigt wurde.
: Kann mir jemand Auskunft über die Zulässigkeit von Musterhäusern im allgemeinen Wohngebiet geben? Die örtliche Verwaltung (in Rheinland-Pfalz) will nicht gegen den Betreiber vorgehen. Zufällig hat er Betreiber in diesen Tage der Gemeinde ein Geschenk gemacht. Ich finde sowas eine Schande.
: Bin über jede Info (bitte auch per Mail) dankbar.
: Gruß
: Jens Becker