Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 Februar, 2006 um 08:08:37
Antwort auf: Vollgeschoss / Geländehöhe von R. Peil am 03 Februar, 2006 um 17:18:16:
Wenn eine der Anforderungen erfüllt ist gilt ein Geschoss als Vollgeschoss. Grundsatzurteile benötigt es nicht, da die Auslegung aus der Bauordnung hervorgeht.
: Nach altem Baurecht RLP gab es zwei Definitionen für Vollgeschossigkeit:
: (A) Das Kellergeschoss darf im Mittel die Geländehöhe um nicht mehr als 1,20 m überschreiten, um als Nichtvollgeschoss zu gelten (Sockelhöhe).
: (B) Die Geschosshöhe darf maximal bis zu 2/3 die lichte Raumhöhe von 2,30 m überschreiten. Mindestens 1/3 muss unter 2,30 m bleiben.
: Gibt es hier eine Anwendungsreihenfolge (z. B. (B) greift erst, wenn (A) erfüllt ist) oder reicht die Erfüllung einer der beiden Anforderungen, um ein Kellergeschoss als Nichtvollgeschoss zu definieren?
: Gibt es dazu entsprechende Grundsatzurteile?