Re: Abstandsflächen


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 Januar, 2006 um 22:01:12

Antwort auf: Abstandsflächen von Sven Jnghans am 28 Januar, 2006 um 12:43:43:

Je nach Bundesland sind die Abstandflächenregelungen unterschiedlich. Ein Balkon, der 2,50 m auskragt ist kein priveligiertes Bauteil mehr (das wäre er z. B. in NRW nur bis zu 1,50 m Auskragung)und löst damit Abstandflächen seitlich und in Richtung des Balkones aus. Das Mass ist, wie gesagt, je nach Bundesland unterschiedlich zu ermitteln. Die Oberkante der Brüstung zum Gelände ist das Referenzmaß, dass mit 0,8 (NRW) oder in anderen Bundesländern z. B. mit 0,5 oder 1,0 multipliziert werden muss. Je nach Gebietsausweisung (MK für Kerngebiet, WA für Allgemeines Wohngebiet) kann es nochmal Varianten der Ermittlung geben, die üblicherweise von einem Architekten oder Vermessungsingenieur durchgeführt werden und nachzuweisen sind.

: Reihenhäuser. Nachbar will an Dachgeschoß (in ca. 4.50 Höhe)Balkon bauen der ca.2.5 m nach vorn ragt und ca. 2 m Abstand zu unserer Hausgrenze haben soll. Sicht ins Grüne wird uns eingeschrängt und evtl. mehr Schatten auf unsere Terasse geworfen. Welche Rechte habe ich? Welche Abstandflächen sind einzuhalten? Grundsätzlich haben wir ein sehr gutes Nachbarschaftsverhältnis, was wir natürlich nicht gefährden möchten. Aber es gilt eine Möglichkeit zu finden um Alle zufrieden zu Stellen.





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