Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 November, 2005 um 12:53:49
Antwort auf: Re: Wohnraumberechnung von Jonas am 17 November, 2005 um 14:15:41:
Der Raumbereich unter Treppen ist in der WoFlV nicht gestrichen. Allgemein wird in §4 Nr. 2 beschrieben, dass Raumteile zwischen 1,00 und 2,00 m zur Hälfte auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Das gilt dann auch für Bereich unter Treppen, Abkastungen usw.
: Hallo !
: Das ist jetzt §43,Abs 5 der II Berechnungsverordnung (hoffe ich jedenfalls)
: Da fehlt auf einmal wieder der Raumbereich 1 - 2m unter Treppen. Eigenartig... Warum wurde eigentlich in der neuen Wohnflächenverordnung dieser Raum unter Treppen komplett gestrichen ???
: §43.5:
: Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurechnen die Grundflächen von
: 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
: 2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern haben,
: 3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 Meter ist.