Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 Oktober, 2005 um 12:52:42
Antwort auf: Deckenhöhe Wohnraum 1,93 von Daniel am 01 Oktober, 2005 um 05:10:47:
Die BauO Bln schreibt vor, dass nach
§ 44 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und unbeschadet des § 46 Abs. 4 eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.
Demnach würde es sich bei dem vermieteten Raum nicht um einen Aufenthaltsraum im Sinne der BauO handeln und Aufenthaltsräume sind nach § 2 (5) BauO Bln "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."
: Hi -
: erneut die Deckenhöhe. Es handelt sich um eine 2-Raum-Mietwohnung (Hochparterre) in Berlin. Ein (geschätztes) etwa 12m² großes Eingangszimmer und ein etwa 18m² großes zweites Zimmer. Die Wohnung stand mit 30m² im Immobilienmarkt der Zeitung, dies steht auch im Mietvertrag. Das zweite größere Zimmer hat jedoch nur eine durchgehende Deckenhöhe von 1,93. Ist das so in Ordnung, darf das vermietet werden, zählt das überhaupt zu dem Wohnraum?