Abgeschickt von Passau am 18 August, 2005 um 12:33:41
Antwort auf: Genehmigung Garage von Rainer Pachonik am 17 August, 2005 um 10:38:23:
In der BayBO steht dazu nichts. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Garagenverordnung verlangt eine Zufahrt mit mind. 3 m zwischen Garage/Carport und öffentlicher Verkehrsfläche. Abweichungen sind möglich, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GaV). Evtl. könnten aber andere Regelungen in einem Bebauungsplan enthalten sein. Auf Abweichung besteht jedoch kein Anspruch. Tipp: Schauen, ob in der Nachbarschaft evtl. schon Garagen/Carports näher an der Straße stehen.... Oft werden solche Lösungen auch zugelassen, wenn die Gemeinde zustimmt (falls Gemeindestrasse vorbeiführt) und elektrisches Garagentor eingebaut wird.