Abgeschickt von Sabine_Gast am 13 Juni, 2005 um 21:33:47:
Antwort auf: Re: Zaun an der Grenze von Vera-Gast am 20 April, 2005 um 19:31:44:
Experte bin ich auch nicht und eigentlich auf der Suche nach einer ganz anderen Antwort zu einer Frage - aber egal, da ich mich eben aus o.g. Gründen mit dem Nachbarschaftsgesetz BW befasse, einfach hier mal folgendes:
VIERTER ABSCHNITT
Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
§ 11 Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
Sabine