Entkernung: Scheune oder Wohngebäude


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Gesendet von Johannes Schumann am 05 April, 2022 um 08:46:20:

Objekt: eine 100 Jahre alte Scheune mit Wohntrakt, in AU / BW.
Das Gebäude besteht zu 1/3 aus einer Wohnung und zu 2/3 aus einer Scheune mit Dachboden und Garage.
Wir möchten den Scheunenteil umnutzen in Wohnraum und das ganze Gebäude sanieren. Für die Umnutzung haben wir einen Bauantrag eingereicht. Zeitgleich haben wir eine Komplett-Entkernung durchführen lassen.
Entkerner und Architekt haben uns zugesichert, dass diese Maßnahmen nicht baurechtlich angemeldet werden müssen. Nun hat uns das Baurechtsamt gestoppt mit der Begründung, dass die Entkernungsmaßnahmen nur dann zulässig gewesen wären, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt. Das ist es aber nicht, da nur ein Drittel des Gebäudes bereits als Wohnfläche definiert ist. Also gelten die entsprechenden Paragraphen nicht, die eine Entkernung erlaubt hätten. Soweit so gut. Wenn es sich jetzt überwiegend um eine Scheune handelt: Welche Paragraphen sind denn dann gültig? Wir verstehen nicht, dass man ein Wohngebäude hätte entkernen dürfen, eine Scheune jedoch nicht. Wir mussten nun die gesamte Entsorgungskette der abtransportierten Materialien (Steine, Holz, Dämmmaterial) schriftlich nachweisen, was wir schon als Schikane betrachten. Zusätzlich wurde von uns ein Abfallverwertungskonzept angefordert. Wir dürfen nun keine weiteren Sanierungsmaßnahmen durchführen, bis der Bauantrag durch ist. Ist diese Vorgehensweise des Baurechtsamts (Breisgau Hochschwarzwald) rechtens? Welche Baugesetze sind hier gültig?



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