Gesendet von Dirk Baumeister am 05 Mai, 2021 um 23:05:48:
Antwort an: Bebauungsplan und Nebenanlagen posted by CJ am 02 Mai, 2021 um 01:03:09:
zu 1.: ja, die Fläche stellt dar, dass in diesem Bereich die benannten Anlagen zulässig sind. Dabei sind Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO den Nebenanlagen nach § 14 BauNVO gleichgestellt. In den textlichen Festsetzungen wird noch etwas dazu stehen, ob darüber hinaus in den anderen nicht überbaubaren Bereichen des Grundstücks Garagen und Nebenanlagen ausgeschlossen sein sollen.
zu 2.: nein, lässt sich so pauschal nicht ableiten. Auch innerhalb der ausgewiesenen Flächen müssen die Abstandflächenregelungen eingehalten sein. Viele Anlagen nach § 12 und 14 BauNVO lösen jedoch keine Abstandflächen aus, sodass sie auch mit dem geringen Grenzabstand zulässig sein können.
: Hallo zusammen!
: Wir haben eine Frage zum richtigen Lesen eines Bebauungsplanes:
: Auf dem Bebauungsplan ist ein Teil des Grundstückes mit einer rot-gestrichelten Linie "eingefasst", welche in der Legende als "Fläche für Garagen, Tiefgarage, Stellplätze, überdachte Stellplätze, Nebenanlagen" erklärt wird. Die Garage des Hauses befindet sich tatsächlich in diesem Bereich und wird auch richtigerweise mit "Ga" gekennzeichnet. Der restliche Bereich innerhalb dieser Markierung ist nicht speziell ausgewiesen.
: 1. Bedeutet das, dass innerhalb der rot markierten Fläche Nebenanlagen wie z.B. Fahrradboxen aufgestellt werden dürfen?
: 2. Die rote Markierung ist so gelegt, dass ein Abstand zu den Grundstücksgrenzen bereits berücksichtigt wird. Vor dem Haus ist er größer, seitlich vom Haus, wo von der Hauswand bis zur Grundstücksgrenze nur knapp 2,3m Platz sind, ist er geringer. Bedeutet das, dass dadurch auch kein weiterer Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss und die Boxen direkt innerhalb der roten Markierung aufgestellt werden dürfen?
: Vielen Dank!