Bunker - rechtliche Einordnung


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Gesendet von Elbenzopf am 14 Februar, 2021 um 09:32:48:

Hallo zusammen,

mich interessiert die rechtliche Lage zu einem Luftschutzbunker (Stollen mit 3 Zugängen, unterirdisch) auf einem Grundstück im Aussenbereich.

Es handelt sich um einen „Streifen“ von insgesamt 4 Grundstücken neben einer Landstrasse, welche unterschiedlich genutzt werden.
Garten- Freizeitzweck, Hundelaufwiese, Pfadfinder Treffpunkt, und auch Wohnnutzung. Sicherlich weiß ich nicht, was davon geduldet ist, und was genehmigt ist.
Ich gehe davon aus, dass nichts genehmigt ist, sich aber auch niemand interessiert.

Der Bunker befindet sich auf dem einzig zur Zeit nicht genutzten Grundstück zwischen den anderen Grundstücken. Ich spiele mit dem Gedanken, dieses zu erwerben und rein als Garten zu nutzen.

Mich interessiert jedoch die rechtliche Situation den Bunker betreffend. War für Bunkerbau in der Zeit 1940er Jahren eine Baugenehmigung erforderlich?
Gilt hier heute die Einmessungspflicht aller Gebäude als Eigentümer? Wie wird die Grunderwerbsteuer bemessen?

Im Grunde ist das Grundstück nicht nutzbar und dürfte auch zu nichts ungenutzt werden. Dennoch, der Bunker ist ein vorhandenes Bauwerk.

Erwähnen möchte ich noch, dass es alten Baumbestand gibt und auch einige Ställe, wo Hühner gehalten wurden. Insgesamt ist das Gelände völlig überwuchert von Brombeeren, Efeu etc. damit man sich ein Bild machen kann.

Danke für Tipps und Ideen rund um das Thema Bunker auf privaten Grundstücken im Aussenbereich (NRW).




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