Re: Aufschüttung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 05 Dezember, 2020 um 21:35:09:

Antwort an: Re: Aufschüttung posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 November, 2020 um 23:09:24:

Hallo ... leider ein paar Anmerkungen erforderlich.

In den meisten Bundesländern gilt als maßgebliche Geländeoberfläche
- genehmigte Geländeoberfläche
- festgesetzte Geländeoberfläche (z. B. durch B-Plan)
- natürliche Geländeoberfläche

"Gewchsenes Gelände" gibt es in der BauO NRW zumindest nicht. Ob es diesen Begriff in anderen BauOs gibt weiß ich nicht, bezweifle ich aber.

Ist also die Geländeveränderung genehmigt, bildet diese auch dann den Maßstab für die weitere Beurteilung wenn sie nicht die natürliche Geländeoberfläche wiedergibt.

Es stimmt auch nicht, dass aus der Sicht des Nachbarn zu beurteilen wäre. Nach Rechtsprechung ist ist regelmäßig die Geländeoberfläche auf dem eigenen Grundstück maßgeblich.

: Hallo Silke,
: die natürlich vorhandene Geländeoberfläche ist regelmäßig der Bezugspunkt baulicher Maßnahmen.
: Sie stellt das gewachsene Gelände dar, welches zwar regelmäßig natürlich entstanden ist oder aber
: vor langer Zeit durch Menschenhand verändert wurde. Aufschüttungen und Abgrabungen, die im Zuge
: von Baumaßnahmen ausgeführt werden, verändern zwar
: die natürlich vorhandene Geländeoberfläche, das so veränderte Gelände wird aber nicht zum
: Bezugspunkt für die oder weitere Baumaßnahmen.
: Massgebend ist die Höhe aus der "Sicht des Nachbarn". Absturzsicherung oder Zaun? Was möchten Sie? Wie wäre es mit einer Stützmauer = 99cm hoch? Keine Absturzsicherung erforderlich......
: Die Stützmauer einen halben Meter einrücken, nein. Die Wirkung ist immer noch "wie von einem Gebäude". Oder 3m einrücken.....keine Beschränkungen....




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