Re: Natürliche Geländeoberkante beim Bauen im Bestand


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 April, 2019 um 15:16:50:

Antwort an: Natürliche Geländeoberkante beim Bauen im Bestand posted by Franz Schwenkreis am 23 April, 2019 um 12:42:05:

Hallo Franz Schwenkreis,
Vollgeschosse sind Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Vollgeschosse definiert oder auf ihre Zahl angerechnet werden. In Bayern ist der Begriff Vollgeschoss seit der BayBO 2008 entfallen. Enthalten Bebauungspläne Festsetzungen zum Begriff Vollgeschoss, so finden frühere Fassungen der BayBO auf solche Bebauungspläne weiterhin Anwendung, die unter ihrer Geltung aufgestellt worden sind (z.B. BayBO 1962, 1969, 1982 usw.).
Zum Begriff des Vollgeschosses verweist Art. 83 Abs. 7 BayBO auf Art. 2 Abs. 5 der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung der BayBO:
„Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.“
UND: siehe Vollzugshinweise zur BayBO 2008
2.3.2
Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe ist die Geländeoberfläche nach (plangemäßer) Fertigstellung des Bauvorhabens. Untergeordnete Geländeeinschnitte(z.B. Kellertreppen)bleiben
außer Betracht. Die Berechnung des Mittels erfolgt wie bei Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayBO 1998.



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