Re: Gültigkeit von Baugenehmigung nach § 33 BauGB


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Gesendet von Bauassessor am 29 März, 2019 um 09:50:41:

Antwort an: Re: Gültigkeit von Baugenehmigung nach § 33 BauGB posted by Peter am 14 März, 2019 um 13:41:32:

Hallo,

nach meinem Wissenstand kann der § 33 BauGB rechtsicher erst angewendet werden, wenn der abschließende Satzungsbeschluss bereits getroffen wurde, der Bebauungsplan aber noch nicht in Kraft ist, weil er noch nicht veröffentlicht wurde.

Oft wird das aber von den Kommunen falsch angewendet und dann passieren solche Fälle, wie Sie sie beschreiben.

Da Sie eine Baugenehmigung haben, kann man die Ihnen erstmal nicht entziehen. Falls die Baugenehmigungsbehörde das versucht, müssen sie für alle Kosten, die Ihnen bis dahin entstanden sind, eine Entschädigung gezahlt werden, da Sie in Treu und Glauben auf den Verwaltungsakt Baugenehmigung gehandelt haben. Das wollen die Kommunen in der Regel nicht, so dass man meistens in solchen Fälle weiterhin bauen darf, selbst wenn es keinen rechtsgültigen Bebauungsplan gibt.

: Hallo Bauer,

: vielen Dank für Ihre Antwort, aber leider war das nicht meine Frage.
: In dem Fall ging ich davon aus, dass alle Bedingungen für die Anwendung von § 33 BauGB erfüllt sind, also auch die materielle Planreife und die bereits erfolgte öffentliche Auslegung.

: Nochmal etwas konkreter:
: Für die Fläche A läuft aktuell ein Bauleitplanverfahren. Die öffentliche Auslegung ist bereits erfolgt. Der Satzungsbeschluss steht noch aus.
: Herr X ist Eigentüber der Fläche A und beantragt eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB.
: Die Baugenehmigung wird erteilt, da alle Bedindungen für § 33 BauGB erfüllt sind.
: Nun läuft das Bauleitplanverfahren weiter, aber der Satzungsbeschluss wird vom Rat abgelehnt.

: Frage 1: Was passiert nun mit der Baugenehmigung? Ist diese weiterhin gültig?
: Frage 2: Was wäre, wenn Herr X bereits mit dem Bau begonnen hätte bzw. dieser schon beendet wäre?
: Frage 3: Was wäre, wenn nicht nur der Satzungsbeschloss abgelehnt wird, sondern auch noch beschlossen wird das Bauleitplanverfahren abzubrechen.

: Beste Grüße,
: Peter

:
: : Hallo,

: : für Baugenehmigungen nach §33 BauGB muss die materielle Planreife vorliegen. D.h. erst dann kann eine Genehmigung erfolgen. Generell muss das Bebauungsplanverfahren kurz vor Satzungsbeschluss stehen und auch die zeitnahe Aussicht auf einen
: : Satzungsbeschluss muss gegeben sein!

: : Gruß
: : Bauer
: : : Hallo,

: : : mich interessiert das Themengebiet Baurecht nach § 33 BauGB.
: : : Wenn alle Bedingungen aus § 33 BauGB erfüllt sind, ist es möglich eine Baugenehmigung noch während eines Planverfahrens zu erhalten.
: : : Was würde mit dieser erteilten Baugenehmigung passieren, wenn das Verfahren nun weitergeführt wird und dabei der abschließende Satzungsbeschluss abgelehnt wird? Oder wenn beschlossen wird, dass doch kein B-Plan mehr erstellt werden soll und das gesamte Verfahren eingestellt werden soll?
: : : Hätte dies Auswirkungen auf die Gültigkeit der Baugenehmigung? Falls ja, was würde passieren, wenn in der Zwischenzeit bereits mit einem Bau begonnen wurde?

: : : Beste Grüße,
: : : Peter




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