Gesendet von Bauassessor am 08 Januar, 2019 um 16:06:12:
Antwort an: Bauleitplanung - Bebauungsplanänderung posted by Warsow am 04 Januar, 2019 um 15:43:13:
Hallo,
ob Änderung oder Neuaufstellung ist in diesem Fall egal. Bei einer Änderung wird in den Planungsunterlagen der Änderungsbereich dargestellt, bei einer Neuaufstellung muss angegeben werden, dass ein Teilbereich (und natürlich auch welcher) eines Bebauungsplans überplant wird und der neue Plan den alten für diesen Bereich ersetzt.
Kommt also das selbe heraus. Da es auch keine Verfahrensunterschiede bei Änderungen und Neuaufstellungen gibt, sind es nur zwei unterschiedliche Begriffe für ein und das selbe.
Gruß
Bauassessor
: Guten Tag,
: folgender Fall:
: Innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtskräftigen Bebauungsplans besteht ein abweichendes Nutzungsinteresse für eine Teilfläche. Der Vorhabenträger hat hierfür bereits bei der Kommune die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach §12 BauGB beantragt, welche auch positiv beschieden wurde.
: Nun die Frage: Handelt es sich bei bei der Überplanung von Flächen, für die bereits Baurecht besteht GRUNDSÄTZLICH um eine "Bebauungsplan-Änderung" und wenn ja, muss dies zwingend im Titel des "neuen" Bebauungsplans auftauchen?
: Bzw. in welcher Art und Weise muss sich der Plangeber in der Abwägung mit dem Umstand auseinandersetzen, dass es sich um eine Änderung handelt und nicht um eine Neuaufstellung?
: Danke im Voraus!