Gesendet von Studosi am 06 Dezember, 2018 um 12:21:14:
Ausgehend davon, dass das Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft tritt:
Ein bestehendes Gebäude wird von der Eigentümerin als Ferienhaus bzw. Nebenwohnsitz mit einer Nutzung von unter 4 Monaten im Jahr genutzt. Soweit unterliegt das Gebäude nicht den Anforderungen des GEG (§2 Abs.8). Während dieser Nutzung ändert die Eigentümer Aussenbauteile wie bspw. Fenster erneuern, wodurch mehr als 10% des Bauteils geändert werden (§49), was aber nicht relevant ist solange das GEG nicht greift. Irgendwann später möchte die Eigentümerin das Gebäude als Hauptwohnsitz nutzen (mehr als 4 Monate im Jahr). Müssen die vorher geänderten Aussenbauteile nun den §49 erfüllen, oder erst die Bauteile, die ab diesem Zeitpunkt geändert werden?