Re: Fertigstellung bei offenen Forderungen


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Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 21 November, 2018 um 21:30:48:

Antwort an: Fertigstellung bei offenen Forderungen posted by Matthias Winklhofer am 14 November, 2018 um 08:12:45:

Na klar, wenn die Formalien derart im Vertrag rechtsgültig vereinbart sind und die Formalien der vorherigen Fristsetzung, Inverzugsetzung etc. mit Kündigungsandrohung etc. zuvor erledigt worden sind, was Sie sodann in diese Lage versetzen würden die Arbeiten einstellen zu können oder den Vertrag sogar kündigen zu können.

Befragen Sie Ihren Anwalt zu diesem Thema und dieser Rechtsfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz

https://svb-reima3.business.site


: Hallo Zusammen,

: kann ich die Fertigstellung (oder Weiterarbeit) eines Gewerkes verweigern, wenn gegenüber dem AG Forderungen überfällig sind?





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