Gesendet von Olli am 28 Oktober, 2018 um 12:11:34:
Familie A baut 1936 in Hanglage 2 Einfamilienhäuser ohne auf ihren Grundstücken ohne dabei die genauen Grenzverläufe zu beachten. Die Familie zerstreitet sich, die Grundstücke werden separat inzwischen mehrfach verkauft. Allerdings passt der tatsächliche Grenzverlauf jetzt nicht zu dem "gefühlten" Grenzverlauf.
Unser Haus steht anderthalb Meter oberhalb des Nachbarhauses. Der Höhenunterschied wird über eine Steinmauer ausgeglichen, auf der auch ein aus dem Jahr 1936 stammender Metallzaun steht. Das Problem ist, dass die Grundstücksgrenze sich tatsächlich schon anderthalb Meter vor der Steinmauer auf unserem Grundstück befindet. Auf unserem Grundstück liegen alte Natursteinplatten, es sieht also eindeutig so aus, als ginge unser Grundstück bin zum Zaun. Jetzt hat der Nachbar die Vorstellung, dass wir ihn für die Grundstücksfläche, die ihm verloren geht entschädigen müssten. Jetzt Frage ich mich, was er für Rechte hat.
· Handelt es sich um einen Überbau für den wir überbaurentenpflichtig sind?
· Haben wir mit der Mauer auf seinem Grundstück überhaupt etwas zu tun. Könnten wir auf die Grundstücksgrenze einen Zaun stellen und uns gar nicht weiter kümmern? Wenn er die Wand abtragen will, müsste er dann unser Grundstück durch eine versetzte Mauer wieder sichern.
Kann jemand etwas Klärendes beitragen?