Gesendet von Baufreak am 12 Februar, 2018 um 15:33:22:
Antwort an: Re: Bienenhaus Baujahr 1948, Baugenehmigung? posted by Hobbyimker am 08 Februar, 2018 um 19:17:43:
Art. 101 der Württ. Bauordnung sagte, dass man nur Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten und unbedeutende Gebäude (max. 25 m² Fläche und 4 m HÖhe incl. Dach) sowie im Außenbereich Schuppen, Scheuern, Feimen u.a. einstockige Bauten mir einem Abstand > 10 m bis zur Grundstücksgrenze und > 20 m zu anderen Gebäuden ohne Genehmigung errichten durfte. Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit war die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Alle anderen Gebäude waren nach Art. 100 genehmigungspflichtig.