Gesendet von Dirk Baumeister am 02 Februar, 2018 um 15:24:17:
Antwort an: Re: Baugrenze in Wohngebiet ohne Bebauungsplan posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 01 Februar, 2018 um 22:36:52:
Egal ist es nicht ... es muss sich halt aus dem maßgeblichen näheren Umfeld als Eigenart ableiten lassen. Die überbaubare Grundstücksfläche gehört zum Maß der baulichen Nutzung, die zu beurteilen ist. Zwei Beispiele in unterschiedlicher Entfernung und Tiefe von der Straße lassen aber keine Rückschlüsse über die Eigenart des Umfeldes zu und auch die Gerichte sehen sich die Situation bei den (zahlreichen) Prozessen hierzu in der Regel vor Ort an bevor sie eine Entscheidung oder Beurteilung treffen.
Eine Beurteilung ist überhaupt nur unter Berücksichtigung ALLER zu prüfenden Maßstäbe und nur mit ausführlichen Planunterlagen, ergänzt mit einer Vor-Ort-Besichtigung möglich.
Wie kniffelig die Beurteilung ist, zeigt sich auch daran, dass der Kommentar alleine zu diesem Paragraphen des BauGB über 200 Entscheidungen des BVerwG hinzuzieht.
: Hallo Knab,
: Sie meinen sicherlich § 34....eigentlich ist es egal, welcher Abstand von der Strasse eingehalten wird:
: (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
: (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.