Terassenüberdachung ohne entsprechendes Baufenster/ NRW


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Gesendet von Werner Ewes am 13 Dezember, 2017 um 10:15:34:

Hallo!

Wenn in einem Baugebiet ein Bebauungsplan existiert, demnach überwiegend DHH vorgegeben sind, vereinzelt EFH. Das Gebiet sieht z.B. aus der Vogelperspektive wie Neptuns Dreizack (die Wegung) aus. Der Bebauungsplan gäbe für die Baufenster wechselweise mal 12 Meter, mal 15 Meter vor. Die DHH hätten eine Tiefe von 12 Metern, eine Breite von 10 Metern. Zwischen den Terrassen auf der Grenze stünden Trennmauern 3 Meter tief.

In NRW sind nach unserer Info Terrassenüberdachungen unter 30 qm für sich gesehen genehmigungsfrei, allerdings nur insoweit anderes (Bau-)recht nicht dagegen spricht.

Wenn nun ein DHH-Besitzer, der auf der 12-Meter-Baufensterseite sein Grundstück hat, eine Terrassenüberdachung über die gesamte Hausbreite (10 Meter) und einer Tiefe von 3 Meter anbringen möchte:

a) muss er sich eine individuelle Baugenehmigung holen und damit auch vorher seinen DHH-Nachbar befragen und dessen Einwilligung haben?

b) wenn ja, welche Aspekte (mal abgesehen von Punkten wie "sieht's gut aus/nimmt es mir Licht") spielen da rein? Z.B. erhöhte Brandlast, Windlast, gestiegene Einbruchsgefahr 1.OG? Muss eventuell auch die Hausversicherung informiert werden?

Danke für Rückantworten!





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