Re: Gewährleistung des Architekten


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 20 November, 2017 um 21:27:15:

Antwort an: Gewährleistung des Architekten posted by Elisabeth Heinz-Vogel am 19 November, 2017 um 21:47:04:

Gewährleistung und Schadensersatz sind zwei getrennte, auch unabhängig voneinander bestehende Ansprüche. Schaden muss erstmal entstehen damit man ihn geltend machen kann. Im Werkvertragsrecht hat der Auftragnehmer (hier der Architekt) auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Er muss also erstmal zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden ... Abläufe (grob) auch im BGB §§ 631 - 651.

Was wie konkret geht und was nicht ist im Internet nicht fundiert und seriös zu beschreiben. Das muss am konkreten Fall durch einen zur Rechtsberatung berechtigten und möglichst in dem Fachgebiet auch kundigen Berater herauszuarbeiten.

: Und was ist, wenn das Honorar bezahlt ist nach Planerstellung? Geht die Gewährleistung so weit, dass ich Schadensersatz verlangen kann für den neuen Architekten, der mir den neuen Bauantrag fertigt?





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]