Re: Paragraf 64 LBO


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Gesendet von Elisabeth Heinz-Vogel am 18 November, 2017 um 16:26:24:

Antwort an: Re: Paragraf 64 LBO posted by Dirk Baumeister am 17 November, 2017 um 02:57:40:

: Architektenleistungen unterliegen normalerweise dem Werkvertragsrecht (§§ 631 BGB). Da besteht der Anspruch auf "Werklohn" (also Honorar) erst nach erfolgreichem und mangelfreiem "Werk" (also gebautes Haus oder genehmigte Planung, je nach Vertragsinhalt).

Ich habe die Antragsunterlagen für eine Aufstockung direkt bezahlt, in gutem Glauben. Wie ist es dann mit der Gewährleistung?
Ev



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