Gesendet von H. Hallmackenreuther am 22 August, 2017 um 10:48:20:
Antwort an: Schwimmbad im Keller = Wohnfläche?? posted by Franzi am 22 August, 2017 um 10:20:14:
Hallo, Franzi!
Zumindest in NRW kann solch ein Schwimmbad im Keller nach § 48 (5) BauO NRW auch ohne Fenster zulässig sein.
Ansonsten gilt § 2 (2) WoFlV:
"Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1. ... Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen..."
In Verbindung mit § 4 WoFlV:
Die Grundflächen ... 3. von ... Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte ... anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther