Re: Terrassenüberdachung Nebenanlage oder GRZ? BauNvo 1977


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 11 August, 2017 um 11:36:28:

Antwort an: Re: Terrassenüberdachung Nebenanlage oder GRZ? BauNvo 1977 posted by David am 11 August, 2017 um 10:50:24:

Hallo, David!

Genau. Wobei "freistehend" hier tatsächlich im doppelten Sinne - sowohl baulich als auch funktional getrennt - zu interpretieren ist.

Die gepflasterte "Sonnenecke" mit Liegestuhl und gegebenenfalls Überdachung in der hinteren Ecke am anderen Ende des Gartens ist eine Nebenanlage. Sie "dient" als separates Teil dem Wohnen/Wohnhaus. Dieselbe Terrasse/Überdachung wird nach der reinen Lehre bereits dann zum integralen Teil des Hauses und damit einer anderen Behandlung bei der GRZ-Berechnung (je nach BauNVO), wenn sie die Funktion hat den Wohnraum (um einen Außenwohnbereich) zu erweitern oder wenn man aus dem Hause heraus direkt auf sie oder unter sie tritt bzw. treten kann. Dabei ist es - anders als Laien sich das oft vorstellen - dann nicht mehr maßgeblich, ob sie selbsttragend oder durch einen kleinen Luftspalt vom Hause baulich getrennt ist. Der funktionale Zusammenhang reicht hier.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther





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