Nutzungsänderung in einer Wohneigentümergesellschaft (WEG) /


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Gesendet von Bauassessor am 07 August, 2017 um 16:26:35:

Hallo,
es geht um ein Wohngebäude einer WEG. Eine Wohneinheit wurde nun an eine Ernährungsberaterin vermietet, die die Räume sowohl privat (wohnen) als auch gewerblich (also als Anlage für gesundheitliche Zwecke) nutzen möchte. Zu diesem Zweck hat Sie an einem Fenster ein DIN A4-großes Werbeschild angebracht.

Nun gab es eine offizielle Beschwerde über den Verwalter der WEG von einem der Nachbarn, dass die Mieterin das Schild dort nicht anbringen dürfe. Eine Nachfrage beim Bauordnungsamts hat jedoch ergeben, dass das Schild aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Das Gewerbe müsste allerdings über ein Nutzungsänderungsantrag genehmigt werden, sofern möglich.

Da ich aber vom WEG-Recht keine Ahnung habe, stellt sich nun die Frage, ob das Anbringen eines Schilds ohne Genehmigung der anderen Eigentümer überhaupt zulässig ist.

Es handelt sich um einen Fall in NRW in einem Allgemeinen Wohngebiet, in dem die ausnahmsweise Zulässigen Nutzungen nach § 4 BauNVO ausgeschlossen sind.

1. Wäre eine Ernährungsberatung auch als Anlage für gesundheitliche Zwecke definierbar? Dann wäre eine Nutzungsänderung planungsrechtlich zulässig.
2. Gibt es Vorgaben aus dem WEG, dass eine gewerbliche Nutzung (besser: Nutzung als gesundheitliche Anlage) ausschließt? Wenn nein, gibt es Vorgaben aus dem WEG, dass ein entsprechendes Werbeschild im Fenster untersagt?

Vielen Dank!



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