öffentliches Baurecht - GFZ . BauNVO 1968


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Gesendet von Kampi am 16 Juli, 2017 um 09:18:23:

Guten Tag zusammen,

es geht um eine Frage zur GFZ-Berechnung.
Grundlage ist die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968
Hier steht zur Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) in §2:
"Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen."

Im Kommentar zur Baunutzungsverordnung von Fickert/Fieseler wird erklärt, was nicht zu den Aufenthaltsräumen gehört, hierzu zählen insbesondere keine Flure (innerhalb von Wohnungen).

Ein paar Zeilen weiter wird beschrieben:
"...Ebenso müssen auch die für die Zugänglichkeit der Aufenthaltsräume erforderlichen Flure mitgerechnet werden….“

Bezieht sich das letzte Zitat auf Flure die von Treppenräumen abgehen (z.B. offene oder geschlossene Laubengänge) oder sind es tatsächlich die Flurflächen in den Wohnungen die zur GFZ hinzugerechnet werden müssen?
Hat jemand Erfahrung oder eine rechtliche Einschätzung zu diesem Thema.
Vielen Dank im voraus
Gruß Kampi


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