Re: Rangigkeit von Gesetzen, Definition von Begriffen


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 03 März, 2017 um 11:00:14:

Antwort an: Re: Rangigkeit von Gesetzen, Definition von Begriffen posted by Gunnar L. am 02 März, 2017 um 22:30:29:

Werter Gunnar!

Begriffe und Definitionen sind über verschiedene Rechtsbereiche hinweg in der Regel nicht austauschbar. Insbesondere nicht, wenn sie nicht expliziert definiert sind, sondern als unbestimmte Rechtsbegriffe über die Jahre durch die Rechtsprechung ausgefüllt wurden.
Da die FeuVO SH aber auf Grundlage des § 83 LBO SH erlassen wurde und damit als nachrangig anzusehen ist, finde ich es sehr naheliegend, hier dieselbe Definition wie in der Ermächtigungsgrundlage anzuwenden, zumal die FeuVO SH im § 2 von der Möglichkeit, eine andere oder modifizierten Definition zu verwenden, keinen Gebrauch macht.
Um sich im Zweifelfall aber nicht in Wortklauberei zu verzetteln und den Zweck der Norm aus dem Auge zu verlieren, sollte man parallel den Regelungsinhalt oder das Schutzziel der Norm ansehen und überlegen, ob es hilfreich ist, vermittelst Verbalakrobatik diese unterlaufen oder konterkarieren zu wollen. Aber das müsste man sich im konkreten Einzelfall anschauen. Ich würde, wo es möglich ist, bei sicherheitsrelevanten Aspekten stets die vorsichtigere oder sichere Alternative in der Auslegung der Norm berücksichtigen.

Mit freundliche Grüßen
H. Hallmackenreuther



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