Carportbau mit BauNVO 1977


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Gesendet von Kanada85 am 24 Februar, 2017 um 13:17:05:

Guten Tag,

ich bin neu in diesem Forum und hoffe hier auf Hilfe bzw. vorab, dass mein Beitrag hier nicht falsch ist.
Es geht um die Möglichkeit eines Carportbaus in Niedersachsen, bzw. die Interpretation eines B-Planes diesbezüglich.
Die Basis ist ein B-Plan, der folgendes festsetzt:

§4 NEBENANLAGEN
(1) Die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des §14 Abs. 1 und 2 BAUNVO und von Garagen im Sinne des §12 BAUNVO wird auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen (§23 Abs. 5 BAUNVO).
(2) Die Grundfläche der Nebenanlagen darf je festgesetzter Mindestgrundstücksgröße zusammen 45m² nicht überschreiten.

Dazu nun meine Fragen:
Ein Nebengebäude/ eine Nebenanlage mit 45m² Grundfläche als Schuppen ist bereits genehmigt. Wäre zusätzlich noch ein Carport (6x6m) genehmigungsfähig?
Punkt (1) stellt kein Problem dar. Es dreht sich hauptsächlich um die Begrenzung in Punkt (2) auf sog. Nebenanlagen. Kann hier jemand eine grobe Einschätzung des Bauvorhabens des zusätzlichen Carports unter Berücksichtigung der oben aufgeführter Klausel des B-Planes geben?
Nach meinem bisherigen Wissen sind in der BAUNVO 1977 Garagen/ Carports unabhängig von Nebenanlagen geregelt (§12 und §14), so wie auch in Punkt (1) extra aufgeführt. Sehen Sie das auch so?

Andere Fragen, die mir zu dem Projekt auch noch im Kopf rumschwirren wären folgende:
- Ist die Nebenanlage von der Höhe unbegrenzt? Muss sie sich an der vorgegebenen Eingeschossigkeit der Hauptanlage ausrichten?
- Ist trotz Begrenzung der Nebenanlage weiterhin ein Gartenhäuschen von 40m³ oder eine andere Abstellmöglichkeit (Mülltonne etc.) zulässig?

Ich hoffe, ich habe alles verständlich dargestellt und danke Ihnen vielmals im Voraus!



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