Re: §34BauGB vs. §61BremLBO


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Gesendet von H.Hallmackenreuther am 19 Dezember, 2016 um 16:35:14:

Antwort an: §34BauGB vs. §61BremLBO posted by Eric Hein am 19 Dezember, 2016 um 15:17:15:

Sehr geehrter Herr Hein,

Ihre Verwirrung ergibt sich aus der naheliegenden Begriffsverwirrung. Dass die Errichtung einer baulichen Anlage nach BremLBO "genehmigungsfrei" (besser: "verfahrensfrei") ist, heißt leider nicht, dass das die Errichtung auch möglich oder zulässig ist, sondern nur, dass dafür kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Im Fall der "verfahrensfreien" Vorhaben hat der Bauherr entbürokratisierenderweise selber darauf zu achten, dass die restlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das gelingt dem Laien aufgrund de komplexen Baurechtsmaterie leider regelmäßig nicht. Ihr Bauordnungsamt hat Ihnen ja glücklicherweise schon mitgeteilt, dass es am § 34 BauGB scheitern wird.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie das mit dem § 34 BauGB, der Erschließung, den Abstandsflächen, usw. usf., bereits selber alles wissen und deshalb erst gar keinen verfahrensfreien Carport errichten. Soweit die Theorie.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther



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