Gesendet von Bauassessor am 09 Juni, 2016 um 14:55:32:
Antwort an: Re: Aufstockung posted by Dirk Baumeister am 09 Juni, 2016 um 07:48:34:
Nur zur Info: Da es keinen Bebauungsplan gibt, ergibt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit aus dem § 34 oder 35 BauGB. Bei § 34 BauGB ist entscheidend, was im direkten Umfeld bereits vorhanden ist, bei § 35 BauGB, welche Nutzung Sie konkret vorhaben. Daraus ergeben sich je nach Anwendungsfall ganz konkrete Fragen, die z.T. dann auch baurechtlicher Art (Abstandsflächen etc.) sind.
Bevor Sie viel Geld in einen Architekten stecken, würde ich aber erst einmal mit dem zuständigen Planungsamt sprechen, ob eine Aufstockung grundsätzlich möglich ist. Geben die ihr ok, sollte der Architekt die Feinheiten mit Ihnen (in Rücksprache mit den Ämtern) klären.
: Sie werden einen "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser" benötigen. Dieser hätte über die Vor- und Nachteile und die bauordnungsrechtlichen Auflagen/Voraussetzungen zu informieren und bei der Abwägung zwischen den verschiedenen, möglichen Varianten und deren Folgen zu unterstützen.
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: : Hallo,
: : Wir wollen ein eingeschossiges Haus mit einer vollen Etage aufstocken und in diesem Zuge das Dach sanieren. Es gibt keinen Bebauungsplan, jedoch handelt es sich um eine Grenzbebauung (ca. 50 cm neben der Außenwand kommt die Außenwand des Nachbarhauses).
: : Könnte die Baugenehmigung verweigert werden oder könnte man mit Auflagen des Brandschutzes trotzdem aufstocken? Gibt es andere Gründe die Aufstockung zu verbieten? Falls ja, könnten man alternativ den Kniestock erhöhen (momentan 10 cm) oder ein Mansardendach bauen, wäre das weniger "kritisch"?
: : Gruß