Re: offene/geschlossene Bauweise


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Gesendet von Dirk Baumeister am 15 Mai, 2016 um 19:49:36:

Antwort an: offene/geschlossene Bauweise posted by Heiko am 15 Mai, 2016 um 14:27:25:

§ 22 BauNVO

in der geschlossenen Bauweise ist zwingend, in der Regel beidseitig, an die Grenze zu bauen

in der offenen Bauweise (< 50 m) wird darüberhinaus noch in Einzelhäuser EH (= beidseitiger grenzabstand)
Doppelhäuser DH (= einseitig Grenzabstand, einseitig Grenzbebauung in wechselseitig verträglich abgestimmter Bauweise) und
Hausgruppen HG (= die Außengebäude mit jeweils einseitigem Grenzabstand, dazwischen beidseitig Grenzbebauung in wechselseitig verträglich abgestimmter Bauweise)
unterschieden


: Huhu

: ich habe mal eine Verständnisfrage zur Abgrenzung von offener und geschlossener Bauweise im Baugebiet.

: Offen = mit seitlichem Grenzabstand
: Geschlossen = ohne seitlichen Grenzabstand

: soweit klar.

: Jetzt habe ich aber im Baugebiet mehrere Gebäude zu stehen, die OHNE Grenzabstand zum Nachbarn errichtet sind UND bei denen auf dem angrenzenden Nachbargrundstück aber ein normales EFH steht. Das EFH hält also Grenzabstände ein.

: Ist geschlossene Bebauung so zu verstehen, dass diese nur dann vorliegt, wenn ZWEI Häuser der jeweils benachbarten Grundstücken zusammengebaut wurden?

: Oder zählen auch diejenigen Grundstücke zur geschlossenen Bebauung, wo der eine Eigentümer grenzständig ist, das unmittelbare Grundstück aber unbebaut oder mit Einhaltung der Abstandsfläche?

: Vielen Dank für Hinweise zur Lösung meines Gedankenknotens!

: Heiko





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