Re: Wiesengrundstück im Außenbereich / Einfriedung + Hütte


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Gesendet von Dirk Baumeister am 20 April, 2016 um 16:40:07:

Antwort an: Re: Wiesengrundstück im Außenbereich / Einfriedung + Hütte posted by TomBalou am 20 April, 2016 um 14:59:29:

Verfahrensfrei bedeutet nicht unbedingt, dass es auch zulässig ist. Es bedeutet nur, dass kein Verfahren durchgeführt wird. Die Verantwortlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit liegt dann vollständig beim Bauherrn.

Sollten Sie also als Bauherr ein Gästehaus im Außenbereich aufstellen, verantworten Sie daher beim Aufbau auch die Übereinstimmung mit den Regelungen des § 35 BauGB, die auf das Gartenhaus anzuwenden sind.

... auch eine Information, die bereits aus den selbst zitierten Quellen hervorgeht.

Ich wäre der Meinung, dass ein Gartenhaus im Außenbereich für Nicht-Landwirte wenig Aussichten auf Übereinstimmung mit den Regelungen des § 35 BauGB hat. Aber im zu prüfenden Einzelfall kann das auch schon mal anders sein.

: Sehr geehrter Herr Baumeister,

: ich kann Ihren Einwand ehrlich gesagt nicht wirklich nachvollziehen. Ich lebe in BaWü, nicht in Bayern. Laut Bauordnung von BaWü sind Hütten im Außenbereich bis zu einer Größe von 20kbm Bruttorauminhalt verfahrensfrei, wenn Sie über keinen Aufenthaltsbereich, keine Toilette und keine Feuerstelle verfügen. Somit kann ich eine Hütte ohne Baugenehmigung in BaWü bauen, wenn sie weniger als 20kbm Bruttorauminhalt besitzt und über keinen Aufenthaltsraum, keine Toilette und keine Feuerstelle besitzt. Oder sehen Sie das anders?





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