Re: Zu schmal verbliebener Rest für Garagenbau auf ideellem Grundstrück; Rückbau? Regress? Wie weiter?


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Gesendet von Dirk Baumeister am 05 März, 2016 um 14:47:39:

Antwort an: Re: Zu schmal verbliebener Rest für Garagenbau auf ideellem Grundstrück; Rückbau? Regress? Wie weiter? posted by Julius am 05 März, 2016 um 10:43:18:

Unrechtes wird durch Ablauf von Zeit nicht rechtens ... Nur weil jemand auf einem bestimmten Streckenabschnitt der Autobahn immer schneller als zulässig fährt, ändert sich für ihn ja nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Ich habe die Formulierung "ideell geteiltes Grundstück" dahingehend verstanden, das es sich um Sondereigentumsflächen einer WEG handelt.
Danach gäbe es eigentlich keinen Einzeleigentümer an einem Teil des Grundstücks sondern nur die Sondernutzungsrechte für einen Teil der Eigentümergemeinschaft.

Die beiden Garagen sind formalrechtlich beide nicht genehmigt, denn die erste entspricht wegen ihrer Breite nicht dem, was genehmigt wurde und die zweite entspricht in ihrer Lage nicht dem was genehmigt wurde. Beide haben somit keine Baugenehmigung und keinen Bestandschutz. Ein Abriss kann durch die Behörde dann nicht gefordert werden, wenn eine Genehmigungsfähigkeit vorliegt, der Verstoß wegen der fehlenden Genehmigung rein formal ist.

Somit hätte innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht auf einer Fläche, die ihm zu 0,50 cm nicht zur Verfügung gestellt werden kann, da das Recht bereits durch einen anderen Eigentümer in Anspruch genommen wird.

Wenn auf der realen Grundstücksfläche das Vorhaben geometrisch nicht realisiert werden kann, hat der Grundstückseigentümer tatsächlich schlicht Pech gehabt. Es eignet sich nicht jedes Grundstück für jedes Vorhaben. Es kann schlicht nicht mehr Grundstück bebaut werden, als tatsächlich vorhanden ist.

: Hallo Bauassessor, danke für Ihre unverbindliche Einschätzung.
: Zusatzfrage: Hat die Tatsache der Dauer des Bestehens der beiden Garagen und/oder das beide bestehenden Garagen so von den jetzigen Eigentümern gekauft - und nicht selbst gebaut- worden sind Einfluss auf Ihre Einschätzung? Stichwort Verjährung, oder nicht verantwortlicher Bauherr, oder durch jahrelange Duldung nunmehr "rechtens" ...

: Hallo,

: : eins vorweg: Es handelt sich hierbei um meine Einschätzung, nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft.

: : Meiner Meinung nach gibt es hier 2 Garagen, die nicht der erteilten Baugenehmigung entsprechen.

: : Die erste Garage ist zu breit, die zweite Garage liegt nicht dort, wo sie liegen sollte, weil die erste Garage zu breit ist - und somit teilweise auf Ihrem Grundstück liegt.

: : Insofern hat der Eigentümer der ersten - zu breiten - Garage nun ein Problem.

: : Das allerdings nur, wenn die Grundstücke für die Garagen auch faktisch schon so aufgeteilt waren. Gab es nur ein Grundstück, auf dem mehrere Garagen gebaut werden durften, dann hat zwar der erste Eigentümer eine nicht genehmigte Garage (so dass im Worst Case ein Rückbau verlangt werden kann), der zweite Eigentümer hat aber eine legal errichtete Garage, die er auch nicht verschieben muss. In dem Fall hätten Sie keinen Anspruch darauf, dass die zweite Garage verschoben werden muss, um Ihrer Garage Platz zu schaffen.

: :
: : : Hallo Forumsteilnehmer!

: : : Die Frage zum Thema „Bauantrag Garage auf ideell geteiltem Grundstück" vom 27.02.2016 wird hiermit weiter konkretisiert und neu eingestellt, weil es jetzt um die Frage des Regresses geht.

: : : Der ausgeführte Beispielfall soll in Berlin liegen, es soll ein Bebauungsplan vorliegen und die an 3,00 m fehlenden 0,50 m könnten nur auf einer Fläche realisiert werden, die im Bebauungsplan als eine nicht zu bebauende (auch nicht von Nebenanlagen) Vorgarten-Grünfläche klassifiziert wird.

: : : Es wird unterstellt, dass deshalb die Genehmigung des Baus einer Garage in diese Grünfläche hinein NICHT erteilt wird. (Garagenbauten bestimmter Kriterien wären in Berlin z. Z. zwar genehmigungsfrei errichtbar, allerdings müssten die Bestimmungen eines bestehenden Bebauungsplanes eingehalten werden, was hier nicht ginge, deshalb hier unterstellter abgelehnter Bauantrag).

: : : Die in der Reihe als erste errichtete, um 0,50 m zu breite Garage, soll vor mehr als 30 Jahren errichtet worden sein. Beantragt soll seiner Zeit eine 3,00 m breite Garage, gebaut soll eine 3,50 m breite Garage. Eine Genehmigung für eine 3,00 m breite Garage soll erteilt worden sein. Eine Kontrolle ob so gebaut worden ist wie beantragt wurde soll es nicht gegeben haben.

: : : Die zweite in der Reihe gelegene Garage soll seit 20 Jahren bestehen, ist ebenfalls als 3,00 m breite Garage beantragt, genehmigt und soll auch – wie beantragt - gebaut worden sein, allerdings als direkte benachbarte an die erste Garage „dran“, so das der 0,50 m Versatz „weitergereicht“ wurde.
: : : Die Eigentümer beider Garagen (der zu breiten und der direkt angebauten)sollen spätere Käufer der Grundstücke sein und sollen seiner Zeit NICHT die Bauherren der Garagen gewesen sein.

: : : Fragen:
: : : Hätte der Eigentümer, dem jetzt nur 2,5 m Breite zur Verfügung stehen
: : : - Pech gehabt? („den letzten beißen die Hunde“)
: : : - einen Anspruch auf verändernden Rück/Um-Bau beider bereits bestehender Garagen? (nur so ließe sich die volle Baubreite von 3,00 m für die letzte Garage jetzt noch herstellen)
: : : - Anderweitige. Regressansprüche (Falls ja, welche und gegen wen?)

: : : Welche Bedeutung hätte die Annahme, dass die Baubehörde es unterlassen hat die Maße der tatsächlichen Ausführung der beantragten Garagen seiner Zeit zeitnah zu kontrollieren (nur Schönheitsfehler?)

: : : Für Hinweise - auch zu weiterführender Literatur/Rechtsprechung etc. - wäre ich dankbar.
: : : Freundlicher Gruß an alle Forumsteilnehmer.
: : : Julius





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