Re: Verkehrssicherungspflicht


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Gesendet von ronkim am 11 Februar, 2016 um 06:29:06:

Antwort an: Re: Verkehrssicherungspflicht posted by Bolanger am 10 Februar, 2016 um 17:56:08:


Hallo - danke sehr. es wohnt in OWL, also in einem meistens "schneearmen" Gebiet. habe den Kontext begriffen. das LG Detmold hat wohl mal gefordert, dass Schneefanggitter zum Leistungsumfang dazugehören, während das OLG Hamm das nicht so sieht. dennoch ist der sagt unser Versicherer, dass auch diese Sicherung so zu verstehen ist, wie die übliche Schneeräumung bis 7,30h also als Pflicht. diese Pflicht würde ich dann ja dem BU zuschreiben bis zur Abnahme des Gewerkes? was nützte es wenn der Bewohner nicht mehr auf die Nase fällt aber vom Schnee/Eis erschlagen werden darf?:
danke
Ron

Hallo,

: das hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Natürlich dürfen Sie von einem BU erwarten, dass er das Haus nach den anerkannten Regeln der Technik baut, welche dann typischerweise zu einer sicheren Benutzung führen.

: In großen Teilen von NRW sind Schneefanggitter allerdings nicht üblich und nicht gefordert. Dann können Sie vom BU auch nicht erwarten, dass er freiwillig Zusatzleistungen erbringt, die über die aaRdT hinaus gehen - es sei denn sie sind explizit im Vertrag erwähnt. Der BU kann nunmal das Haus nicht für alle nur vorstellbaren Situationen bauen, oder fordern Sie z.B. auch ein erdbebensicheres Haus, nur weil rein theroretisch auch ein Erdbeben zu Rissen führen könnte? Wenn große Schneemengen nicht zu erwarten sind, dann haben Sie wohl schlechte Karten.

: Butter bei die Fische: Wohnt das Haus am Niederrhein oder im Sauerland?

: Gruß,

: Bolanger

:



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